Was ist Aufstockungsunterhalt?

Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte für die Sicherung seines Lebensunterhaltes allein verantwortlich. Bis dahin gibt es zum Ausgleich des eheprägenden Lebensstandards einen Ausgleich eines starken Einkommensunterschiedes beider Ehegatten.

Damit soll der sogenannten „Hausfrauenehe“ Rechnung getragen werden, bei der regelmäßig die Ehefrau zur Kinderbetreuung und Versorgung des Haushaltes nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig war. Da dies eine gemeinsame Entscheidung beider Ehegatten war, soll zumindest bis zur rechtskräftigen Ehescheidung für beide Ehegatten gleichermaßen der eheliche Lebensstandard erhalten bleiben.

In verschiedenen Ausnahmefällen kann dieser Anspruch als sogenannter „nachehelicher Unterhalt“ fortbestehen. Der hier beschriebene Aufstockungsunterhalt dient dazu, den scheidungsbedingten sozialen Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners zu verhindern. Reicht also das eigene (Erwerbs)-Einkommen zur Deckung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhaltes nicht aus, besteht ein Anspruch auf Aufstockung.

Den Aufstockungsunterhalt gibt es aber nur noch in Ausnahmefällen, da er dem Grundsatz der Eigenverantwortung widerspricht.


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