Unterhalt wegen Kindesbetreuung

In den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes hat der betreuende Elternteil im Falle des Getrenntlebens einen originären Unterhaltsanspruch neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist unabhängig von dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil, er steht vielmehr dem betreuenden Elternteil selbst zu.

Verlängerter Anspruch im Einzelfall möglich

Nach den ersten drei Lebensjahren kann sich dieser Anspruch verlängern, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Fremdbetreuung des Kindes im Einzelfall zu berücksichtigen. Selbst ein volljähriges Kind kann bei entsprechendem Krankheitsbild noch eine Betreuung erfordern, zeitliche Grenzen sind hier also nicht immer gesetzt.

Beachtet werden muss aber die Tendenz in der Rechtsprechung, auch bei dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit aufzuerlegen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die grundsätzliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltes auf die ersten drei Lebensjahre mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den ersten drei Jahren ist eine Betreuung außerhalb der Häuslichkeit zumutbar und nach der Einschätzung des Gesetzgebers auch mit dem Kindeswohl vereinbar.

Hierbei wird nicht jedes „Problemkind“ einen verlängerten Betreuungsunterhaltsanspruch rechtfertigen.


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