Opferschutz nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Opfern zahlreiche Schutzregelungen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Opfer vor weiteren Gewalttagen zu schützen. Die Maßnahmen richten sich gegen Täter, die Gewalt angedroht oder ausgeübt haben. Auch in Fällen des Stalking (Nachstellen) werden diese Regeln angewendet.

Betretungsverbot, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG

Dem Täter wird untersagt, die Wohnung des Opfers zu betreten.

Näherungsverbot, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG

Dem Täter wird untersagt, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten.

Erweitertes Näherungsverbot, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG

Dem Täter wird untersagt, bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält.

Kontaktverbot, § 1 Abs. 1 Nr. 4 GewSchG

Dem Täter wird untersagt, mit dem Opfer in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, z.B. Ansprechen, Anrufen, e-Mail, Fax, SMS, über soziale Medien (Facebook, Twitter…).

Verbot ein Zusammentreffen herbeizuführen, § 1 Abs. 2 Nr. 5 GewSchG

Dem Täter wird untersagt, auf irgendeine Art ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Notfalls muss der Täter bei einem zufälligen Zusammentreffen den Ort sofort verlassen.

Wohnungszuweisung, § 2 GewSchG

Der Täter muss die gemeinsame Wohnung verlassen. Diese Regelung gilt für alle Formen des Zusammenlebens, auch wenn sie weder verheiratet noch in Lebenspartnerschaft leben, egal ob hetero- und homosexuelle Partnerschaften. „Das Opfer bleibt, der Täter geht.“

Strafvorschrift, § 4 GewSchG

Verstößt der Täter gegen eine dieser Gewaltschutzanordnungen droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.


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