Nicht sorgeberechtigter Elternteil darf Kinderfotos nicht ins Internet stellen

Ein nicht sorgeberechtigter Vater darf ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter keine Fotos des gemeinsamen Kleinkindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen, so das Amtsgericht Menden mit Beschluss vom 03.02.2010, Az. 4 C 526/09.

Der Vater veröffentlichte insgesamt 23 Fotos seines 1 1/2 jährigen Sohnes auf der Internetseite „meinvz“. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Sie war mit der Veröffentlichung der Bilder im Internet nicht einverstanden und ließ dem Vater die Bildveröffentlichung gerichtlich untersagen.

Fotoveröffentlichung nur mit Einwilligung

Die Veröffentlichung von Bildern ist grundsätzlich von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig, § 22 KunstUrhG. Bei Minderjährigen bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine sog. Doppelzuständigkeit angenommen. In dem Fall des AG Menden handelte es sich um ein 1 1/2 jähriges Kind, so dass es allein auf die Einwilligung der alleinerziehenden Mutter ankam.

Da der Vater ohne die Einwilligung der Mutter handelte, hat er das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt. Aufgrund der Wiederholungsgefahr untersagte das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Vater die weitere Veröffentlichung.

Das Gericht ließ es ausdrücklich offen, ob die Einwilligung auch notwendig wäre, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis vorbehalten wäre.

Fazit:
Das Urteil zeigt welche Probleme im Trennungsfall auf Eltern zukommen können, wenn Sie stolz die Fotos ihrer Kinder im Internet veröffentlichen, ohne das Sorgerecht für das Kind zu haben. Der Sachverhalt ist übrigens nicht nur auf Social-Media-Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Youtube, sondern auch auf „normale“ Webseiten übertragbar.


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