Insbesondere wenn Elternteile in größerer Distanz zueinander wohnen, stellt sich oft die Frage nach den Kosten des Umgangs. Prinzipiell sind diese Kosten vom umgangssuchenden Elternteil zu tragen, und zwar unabhängig von möglichen Unterhaltsleistungen.
Dies führt oft zu Problemen, insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige bereits bis zum verbleibenden Selbstbehalt heran Unterhalt zahlt oder aufgrund geringerer Einkommensverhältnisse gar nicht erst zahlungsfähig ist. Ist die große Distanz entstanden, weil der betreuende Elternteil mit dem Kind vom ehemaligen gemeinsamen Wohnort weit weggezogen ist, kann es durchaus zu einer teilweisen Verschiebung der Kostentragungspflicht dergestalt kommen, dass der betreuende Elternteil das gemeinsame Kind zu einem bestimmten Übergabeort bringen muss (Treffpunkt auf der Autobahn, Bahnhof, Flughafen etc.), um die Kindesübergabe auch für den umgangsberechtigten Elternteil praktikabel zu machen.
Möglich ist es nach dem BGH aber auch, die Kosten des Umgangs im Rahmen des Ehegattenunterhaltes zu berücksichtigen, etwa durch einen — teilweisen — Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder durch Erhöhung des Selbstbehaltes.