Kos­ten des Umgangs­rech­tes

Ins­be­son­de­re wenn Eltern­tei­le in grö­ße­rer Distanz zuein­an­der woh­nen, stellt sich oft die Fra­ge nach den Kos­ten des Umgangs. Prin­zi­pi­ell sind die­se Kos­ten vom umgangs­su­chen­den Eltern­teil zu tra­gen, und zwar unab­hän­gig von mög­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen.

Dies führt oft zu Pro­ble­men, ins­be­son­de­re wenn der Unter­halts­pflich­ti­ge bereits bis zum ver­blei­ben­den Selbst­be­halt her­an Unter­halt zahlt oder auf­grund gerin­ge­rer Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se gar nicht erst zah­lungs­fä­hig ist. Ist die gro­ße Distanz ent­stan­den, weil der betreu­en­de Eltern­teil mit dem Kind vom ehe­ma­li­gen gemein­sa­men Wohn­ort weit weg­ge­zo­gen ist, kann es durch­aus zu einer teil­wei­sen Ver­schie­bung der Kos­ten­tra­gungs­pflicht der­ge­stalt kom­men, dass der betreu­en­de Eltern­teil das gemein­sa­me Kind zu einem bestimm­ten Über­ga­be­ort brin­gen muss (Treff­punkt auf der Auto­bahn, Bahn­hof, Flug­ha­fen etc.), um die Kin­des­über­ga­be auch für den umgangs­be­rech­tig­ten Eltern­teil prak­ti­ka­bel zu machen.

Mög­lich ist es nach dem BGH aber auch, die Kos­ten des Umgangs im Rah­men des Ehe­gat­ten­un­ter­hal­tes zu berück­sich­ti­gen, etwa durch einen — teil­wei­sen — Abzug der Umgangs­kos­ten vom Ein­kom­men oder durch Erhö­hung des Selbst­be­hal­tes.


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