Ehegattenunterhalt und Erwerbsobliegenheit

Im Falle einer Trennung sind beide Ehepartnern grundsätzliche verpflichtet, den eigenen Lebensunterhalt von nun an selbst zu bestreiten. Dies ist die sog. Erwerbsobliegenheit.

Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, wenn ein Ehepartner die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sicherstellt (Unterhalt wegen Kindesbetreuung) oder auch dann, wenn die Nichterwerbstätigkeit eines Ehegatten jahrelange eheliche Praxis war und die Ehezeit geprägt hat. Allerdings sind hier zeitliche Grenzen zu beachten.

Letztlich wird das Gericht die Angemessenheit im Einzelfall überprüfen. Gesichtspunkte sind die Ausbildung, die individuellen Fähigkeiten, das Lebensalter und der Gesundheitszustand.


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