Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz

Bedrohungen über Facebook können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem Fall hatte eine Bekannte eine Mutter und deren 7jährigen Sohn auf Facebook massiv beleidigt und bedroht – sie bezeichnete die Frau als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie „kalt zu machen“, ihnen „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“.

Aufgrund dieser Facebook-Einträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Familie näher als 100 m zu nähern, sich der Mutter und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern sowie mit diesen Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren auch bestätigt. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, weil es sich bei den Facebook-Einträgen um rechtswidrige Drohungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes handelt. Allerdings hat das Gericht die Anordnungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 48 Monate befristet.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12

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